§ 5
Anzeigepflichtige Maßnahmen
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
1. die Anlegung oder Erweiterung von nicht überdachten befestigten Flächen von mehr als 500 m2 als KFZ-Abstell- und sonstige Lagerflächen mit Ausnahme von forstlichen Lagerflächen sowie die Neuanlage oder Erweiterung von Friedhöfen;
2. die Durchführung von Sprengungen mit einem Sprengmitteleinsatz von mehr als 10 kg TNT in einer Tiefe von mehr als 2 m unter Geländeoberkante, sofern nicht nach § 4 Abs. 1 Z. 4 eine Bewilligungspflicht besteht;
3. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Brunnenanlagen, sofern sie unter die Bestimmung des § 10 Abs. 1 WRG. 1959 fallen (Hausbrunnen);
4. großräumige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom Flugzeug aus unter Einsatz chemischer Mittel.
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