§ 4
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Im gesamten Schongebiet (§ 2) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, deren Produktionsart oder Abwasseranfall wegen seiner Menge oder Beschaffenheit das geschützte Grundwasservorkommen (§ 1) zu beeinträchtigen vermag;
2. die Errichtung oder Abänderung von Hauptverkehrswegen wie Bahnstrecken, Bezirks-, Landes- und Bundesstraßen;
3. die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen, sofern sie nicht nach § 7 oder § 9 verboten sind, wobei gilt, daß von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht jene Gewinnungen und Anlagen ausgenommen sind, für die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Bewilligungen oder Genehmigungen vorliegen;
4. die sonstige Durchführung von Grabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art in einer Tiefe von mehr als 10 m unter Geländeoberkante, falls eine nachteilige Auswirkung auf den Wasserhaushalt und auf die Wassergüte zu erwarten ist;
5. die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung von Stoffen, die wassergefährdend im Sinn des § 31a Abs. 1 zweiter Satz WRG. 1959 sind, wobei gilt, daß
a) von der Bewilligungspflicht die Lagerung von Mineralöl und Mineralölprodukten unter 1000 l sowie die Lagerung chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubarer Stoffe bis höchstens 200 l in dicht verschließbaren Stahl- oder Kunststoffbehältern zur Deckung des laufenden Bedarfs ausgenommen ist, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird und die Lagerung und der Transport so erfolgen, daß beim Ausfließen dieser Produkte ein Einsickern in den Untergrund ausgeschlossen ist (§ 31 WRG. 1959);
b) von der Bewilligungspflicht weiters die Errichtung und der Betrieb von Senkgruben für Ein- und Zweifamilienhäuser, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben ausgenommen sind, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grund- und Oberflächenwassers gebotene Sorgfalt angewendet wird (§ 31 WRG. 1959);
6. die Errichtung, Abänderung oder Auflassung von Tankstellen, Bitumenmischanlagen und Chemikalienlagern;
7. die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1994;
8. die Errichtung oder Erweiterung von militärischen Anlagen zu Übungszwecken (Truppenübungsplätze, Schießplätze);
9. die Errichtung von Betrieben zur bodenunabhängigen Massentierhaltung;
10. die Errichtung von Kompostieranlagen, soweit diese über Anlagen im Ausmaß für einzelne Häuser hinausgehen.
(2) Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
1. vorrangige Erhaltung der unterirdischen Wässer für Trinkwasserzwecke;
2. Schutz der oberirdischen und unterirdischen Wasservorkommen vor qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen;
3. Reduktion bestehender Grundwassergefährdungspotentiale;
4. Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen;
5. Erhaltung des natürlichen Grundwasserhaushaltes.
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