§ 3
Grenzbeschreibung Kernzone
(1) Innerhalb des im § 2 beschriebenen Schongebietes wird eine Kernzone ausgewiesen. In dem in der Anlage 1 ausgewiesenen Übersichtsplan sind auch die Grenzen der Kernzone des Schongebietes dargestellt.
(2) Die südliche Begrenzung der Kernzone beginnt bei Kote 418 und führt längs der Barsberger Bezirksstraße über das "Jägertaferl" bis zu dem Punkt westlich von Weidenthal, bei dem die Gemeindegrenze Überackern/Gilgenberg die Bezirksstraße verläßt. Von hier aus biegt die Kernzonengrenze nach Nordnordosten um und führt längs dieser Gemeindegrenze bis zur Meier-Helmbrecht Gemeindestraße. Längs der Meier-Helmbrecht Gemeindestraße führt die Grenze nun gegen Nordwesten bis zur Weilhart Landesstraße. Von hier schwenkt die Grenze nach Südosten, wobei die Weilhart Landesstraße die nordwestliche Grenze darstellt. Bevor die Weilhart Landesstraße das Waldgebiet verläßt, kreuzt sie die Gemeindegrenze von Überackern/Ach. Von diesem Kreuzungspunkt wendet die Grenze nach Südsüdosten und führt längs dieser Gemeindegrenze und in weiterer Folge längs dem Grünhillinger Ortschaftsweg bis zum Ausgangspunkt bei Kote 418 an der Barsberger Bezirksstraße.
(3) § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß für die Grenzbeschreibung der Kernzone.
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