§ 11
Verständigungspflicht bei Wassergefährdung
Der Verursacher eines Unfalles sowie der Eigentümer, der Besitzer oder der Nutzungsberechtigte betroffener Grundstücke hat jedes Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralöl und Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln, Lösungsmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes (§ 2) der Bezirksverwaltungsbehörde, dem Bürgermeister oder der nächsten Sicherheitsdienststelle sowie dem Interessenten (§ 10) anzuzeigen.
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