§ 10
Interessent
Interessent im Sinn des § 35 WRG. 1959 ist die O.ö. Landeswasserversorgungsunternehmen AG, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG. 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen hat. (Anm: LGBl. Nr. 44/2001)
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