§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der bedeutenden Grundwasservorkommen im Weilhartsforst, die für die zukünftige Deckung des Wasserbedarfes überregionaler Wasserversorgungen herangezogen werden sollen, wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 festgelegte Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
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