Artikel II
(Anm: Bestimmung aus der Nov. LGBl. Nr. 44/2001)
(1) ...
(2) Die im Art. I Z. 1 (Anm: Änderung des § 2) genannten Anlagen 1 und 2 (Blatt 19) werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Geretsberg, Gilgenberg, Hochburg-Ach, Schwand im Innkreis, Tars-dorf und Überackern, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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