Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Stadler-Wiese“ in der Gemeinde Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 314 und einen Teil des Grundstückes Nr. 2749/1, beide KG. Ottenschlag, Gemeinde Ottenschlag.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragte Personen;
3. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
4. das Betreten auf den hiefür vorgesehenen Wegen;
5. die Bewirtschaftung der Feuchtwiesenbereiche in Form einer späten Mahd;
6. die Mahd der übrigen Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
7. das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
8. landschaftsgestalterische Maßnahmen, die Instandsetzung und Erhaltung des Bewässerungsgrabens, sowie die Errichtung und Instandhaltung eines Lehrpfades im Bereich der Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. die forstwirtschaftliche Nutzung der Ufergehölze am Grasbach in Form der Einzelstammentnahme.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan des Naturschutzgebietes „Stadler-Wiese“
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 45/1997 )