LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Stadler-Wiese" in Ottenschlag

V Naturschutzgebiet "Stadler-Wiese" in Ottenschlag

In Kraft seit 01. Mai 1997
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§ 1 § 1

(1) Die „Stadler-Wiese“ in der Gemeinde Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 314 und einen Teil des Grundstückes Nr. 2749/1, beide KG. Ottenschlag, Gemeinde Ottenschlag.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragte Personen;

3. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. das Betreten auf den hiefür vorgesehenen Wegen;

5. die Bewirtschaftung der Feuchtwiesenbereiche in Form einer späten Mahd;

6. die Mahd der übrigen Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

7. das Befahren mit landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;

8. landschaftsgestalterische Maßnahmen, die Instandsetzung und Erhaltung des Bewässerungsgrabens, sowie die Errichtung und Instandhaltung eines Lehrpfades im Bereich der Wirtschaftswiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. die forstwirtschaftliche Nutzung der Ufergehölze am Grasbach in Form der Einzelstammentnahme.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan des Naturschutzgebietes „Stadler-Wiese“

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  45/1997 )