Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der „Roadlberg“ in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 O.ö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.700 dargestellt.
§ 2 § 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhabens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. die über die einzelstammweise Nutzung hinausgehende forstliche Nutzung der Laubholzarten;
2. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten- und Kiefernbestände in Form von Kahlhieben über ein Ausmaß von 500 m2;
3. die Rodung der Waldflächen;
4. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen sowie die Aufforstung der Grünlandbereiche;
5. die Umwandlung von Wiesen in Äcker;
6. die Düngung, die Aufforstung oder die anderweitige Verwendung als die einer Mahd nach dem 15. Juli der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Bereiche;
7. die Verwendung von Flächen als Wildgehege mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Einrichtungen;
8. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;
9. die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen;
10. die Verwendung einer Grundfläche zum Lagern von biogenen Abfällen unabhängig vom Flächenausmaß;
11. die Errichtung von geogenen Entnahmestellen unabhängig vom Flächenausmaß;
12. die fischereiliche Nutzung der bestehenden Gewässer;
13. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;
14. die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan Landschaftsschutzgebiet ROADLBERG
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 106/1997 )