LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet "Roadlberg" in Alberndorf und Ottenschlag

V Landschaftsschutzgebiet "Roadlberg" in Alberndorf und Ottenschlag

In Kraft seit 25. September 1997
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§ 1 § 1

(1) Der „Roadlberg“ in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 O.ö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.700 dargestellt.

§ 2 § 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhabens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. die über die einzelstammweise Nutzung hinausgehende forstliche Nutzung der Laubholzarten;

2. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten- und Kiefernbestände in Form von Kahlhieben über ein Ausmaß von 500 m2;

3. die Rodung der Waldflächen;

4. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen sowie die Aufforstung der Grünlandbereiche;

5. die Umwandlung von Wiesen in Äcker;

6. die Düngung, die Aufforstung oder die anderweitige Verwendung als die einer Mahd nach dem 15. Juli der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Bereiche;

7. die Verwendung von Flächen als Wildgehege mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Einrichtungen;

8. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß;

9. die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen;

10. die Verwendung einer Grundfläche zum Lagern von biogenen Abfällen unabhängig vom Flächenausmaß;

11. die Errichtung von geogenen Entnahmestellen unabhängig vom Flächenausmaß;

12. die fischereiliche Nutzung der bestehenden Gewässer;

13. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß;

14. die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan Landschaftsschutzgebiet ROADLBERG

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 106/1997 )