Vorwort
§ 1
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden in Oberösterreich werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes einen Mopedausweis auszustellen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.