Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Lehrpläne
Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den Anlagen A1 bis A10 und B1 bis B8 enthaltenen Lehrpläne erlassen:
1. Berufsschulen
a) Allgemeine Bildungsziele und allgemeine didaktische Grundsätze: Anlage A1
b) Lehrplan der
aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A2
bb) Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A3
cc) Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft: Anlage A4
dd) Fachrichtung Gartenbau: Anlage A5
ee) Fachrichtung Forstwirtschaft: Anlage A6
ff) Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A7
gg) Fachrichtung Geflügelwirtschaft: Anlage A8
hh) Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre): Anlage A9
ii) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage A10
2. Fachschulen
a) Allgemeine Bildungsziele, allgemeine didaktische Grundsätze und Pflichtpraktikum:
Anlage B1 |
b) Soziale und personale Kompetenzen: Anlage B2
c) Stundentafel der Fachrichtungen: Anlage B3
d) Lehrplan Allgemeinbildung und Unternehmensführung: Anlage B4
e) Lehrplan Fachliche Bildung:
aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B5
bb) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B6
cc) Fachrichtung Gartenbau: Anlage B7
dd) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B8
(Anm: LGBl. Nr. 71/2018)
§ 2
§ 2
Lehrstoffverteilung
(1) Für jeden Unterrichtsgegenstand dieser Lehrpläne, ausgenommen den Religionsunterricht, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes
a) für die Berufsschulen bis längstens zwei Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung,
b) für die Fachschule bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen.
(2) Diese Lehrstoffverteilung hat an der Schule aufzuliegen und muß allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein.
(3) In dieser Lehrstoffverteilung ist der Lehrstoff laut Lehrplan näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtswochen aufzuteilen. Ferner sind die jeweils entsprechenden Lernziele und die vorgesehenen Unterrichtsmittel anzugeben.
§ 3
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Anlagen
Anl. 1
(Anm: Anlagen hier nicht dokumentiert; siehe LGBl.Nr. 92/1997 und die Änderungsanmerkungen)
Anlage A1
Anl. 1
Lehrpläne der Berufsschulen
Anlage A2
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A3
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A4
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A5
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau (1., 2. und 3. Schulstufe)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A6
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A7
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A8
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Geflügelwirtschaft (3. Schulstufe und Anschlußlehre)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A9
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anlage A10
Anl. 1
Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anschlußlehre)
(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)
Anl. 2
Anhänge
Anlagen B1 - B8PDF