LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der die Lehrpläne für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden

Verordnung, mit der die Lehrpläne für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden

In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Lehrpläne

Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den Anlagen A1 bis A10 und B1 bis B8 enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1. Berufsschulen

a) Allgemeine Bildungsziele und allgemeine didaktische Grundsätze: Anlage A1

b) Lehrplan der

aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A2

bb) Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A3

cc) Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft: Anlage A4

dd) Fachrichtung Gartenbau: Anlage A5

ee) Fachrichtung Forstwirtschaft: Anlage A6

ff) Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A7

gg) Fachrichtung Geflügelwirtschaft: Anlage A8

hh) Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre): Anlage A9

ii) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage A10

2. Fachschulen

a) Allgemeine Bildungsziele, allgemeine didaktische Grundsätze und Pflichtpraktikum:

Anlage B1

b) Soziale und personale Kompetenzen: Anlage B2

c) Stundentafel der Fachrichtungen: Anlage B3

d) Lehrplan Allgemeinbildung und Unternehmensführung: Anlage B4

e) Lehrplan Fachliche Bildung:

aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B5

bb) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B6

cc) Fachrichtung Gartenbau: Anlage B7

dd) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B8

(Anm: LGBl. Nr. 71/2018)

§ 2

§ 2

Lehrstoffverteilung

(1) Für jeden Unterrichtsgegenstand dieser Lehrpläne, ausgenommen den Religionsunterricht, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes

a) für die Berufsschulen bis längstens zwei Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung,

b) für die Fachschule bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen.

(2) Diese Lehrstoffverteilung hat an der Schule aufzuliegen und muß allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein.

(3) In dieser Lehrstoffverteilung ist der Lehrstoff laut Lehrplan näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtswochen aufzuteilen. Ferner sind die jeweils entsprechenden Lernziele und die vorgesehenen Unterrichtsmittel anzugeben.

§ 3

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

Anlagen

Anl. 1

(Anm: Anlagen hier nicht dokumentiert; siehe LGBl.Nr. 92/1997 und die Änderungsanmerkungen)

Anlage A1

Anl. 1

Lehrpläne der Berufsschulen

Anlage A2

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A3

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A4

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A5

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A6

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A7

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A8

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Geflügelwirtschaft (3. Schulstufe und Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A9

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anlage A10

Anl. 1

Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anschlußlehre)

(Anm: LGBl. Nr. 108/2007)

Anl. 2