§ 2
Bewerber für die Funktion des Oö. Umweltanwaltes müssen folgende persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllen:
1. Persönliche Voraussetzungen:
a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens;
b) gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dieser Verwendung verbunden sind;
c) Vertrauenswürdigkeit.
2. Fachliche Voraussetzungen:
a) Abschluß eines naturwissenschaftlichen, technischen oder geisteswissenschaftlichen Studiums;
b) Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen und abgelegte Prüfungen aus Fachgebieten der Ökologie und des Umweltschutzes (zeitgemäßer Wissensstand durch Weiterbildung);
c) Nachweis einer ausreichenden Praxis in einem oder mehreren Fachbereichen des Umweltschutzes entsprechend den im § 1 Abs. 2 des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996 genannten Zielsetzungen;
d) Nachweis des bisherigen persönlichen Einsatzes für Anliegen des Umweltschutzes (Publikationen, öffentliche Anerkennung).
(Anm: LGBl. Nr. 77/2009)
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