§ 10
Niederschrift
(1) Über den Wahlakt ist vom Wahlausschuß eine Niederschrift zu verfassen, die folgendes zu enthalten hat:
a) die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes, des Wahllokales, des Tages und der Stunde der Wahl,
b) den Namen des Vorsitzenden des Wahlausschusses (des Wahlleiters),
c) die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses,
d) die Wahlvorschläge,
e) das zahlenmäßige Wahlergebnis.
(2) Der Niederschrift ist das Wählerverzeichnis anzuschließen. Sie ist vom Wahlausschuß zu fertigen und verbleibt bei der zuständigen Wahlbehörde.
(3) Die zuständige Wahlbehörde hat das Wahlergebnis dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten und dem Landes-Feuerwehrkommandanten in geeigneter Weise bekanntzugeben.
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