LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997§ 24

§ 24§ 24

In Kraft seit 06. April 1997
Up-to-date

Das endgültige Betriebswählerverzeichnis dient gleichzeitig als Abstimmungsverzeichnis. Die Stimmabgabe ist von einem Mitglied der Betriebswahlbehörde durch Anhaken, Ankreuzen oder durch ein geeignetes sonstiges Zeichen zu vermerken.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden