LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Landarbeiterkammerwahlordnung 1997§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 19. März 2009
Up-to-date

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 26 Abs. 1 des Gesetzes ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle natürlichen Personen, die spätestens am ersten Wahltag das 16. Lebensjahr vollenden und am Stichtag

1. Mitglieder der Landarbeiterkammer und

2. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Oö. Landtag nicht ausgeschlossen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 21/2009)

(2) Die Mitgliedschaft zur Landarbeiterkammer ist in den Bestimmungen des II. Abschnittes des Gesetzes geregelt.

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