Vorwort
(1) Die „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell, jeweils politischer Bezirk Rohrbach, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1725 und Teile der Grundstücke Nr. 1506/2, 1506/3, 1726/1, 1726/2, 1824/1, 1939, alle KG. Grub, Gemeinde Kirchberg o.d.D., und einen Teil des Grundstückes Nr. 3250/1, KG. Kleinzell, Gemeinde Kleinzell.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
b) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, ausgenommen die Neuerrichtung von Wildfütterungen;
d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Großen Mühl.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Plan des Naturschutzgebietes „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 94/1996 )