Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie von Kahlhieben bis zu einer Größe von 2.000 m2, wobei deren Gesamtausmaß 5% der in das Naturschutzgebiet einbezogenen Grundfläche eines Eigentümers nicht überschreiten darf;
b) unabhängig vom Flächenausmaß die Entnahme nicht autochthoner Gehölze, wie Fichte, Lärche und ausländische Gehölzarten, nach wirtschaftlichen Überlegungen im Einvernehmen mit der Forstbehörde;
c) Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung sowie bei einem Mangel an natürlicher Verjüngung die Verwendung von Wildlingen aus dem Schutzgebiet;
d) die Gewinnung von Saat- und Pflanzgut im Rahmen forstwirtschaftlicher und wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes;
f) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
g) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
h) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
i) das Befahren durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;
j) das Betreten der bestehenden Wege;
k) Instandhaltungsmaßnahmen an bereits bestehenden Wegen im erforderlichen Umfang;
l) die Entfernung von nordöstlich der Ruine Burgstall befindlichen Gehölzen, soweit dies ausschließlich dem Zweck dient, die Einsichtmöglichkeit in den Talraum zu gewährleisten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
m) Maßnahmen zur Erhaltung und touristischen Nutzung der Ruine Burgstall im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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