LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend die Geschäfts- und Gebarungsordnung des Oö. Brandverhütungsfonds§ 6

§ 6

In Kraft seit 01. November 1996
Up-to-date

§ 6

Inkrafttretensbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäfts- und Gebarungsordnung des O.ö. Brandverhütungsfonds, LGBl. Nr. 11/1953, außer Kraft.

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