(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich
1. für die Leitung der gesamten Schule um drei Wochenstunden,
2. für jede der Musikschule angeschlossene Zweigstelle um je zwei weitere Wochenstunden,
3. für jede dislozierte Klasse, wenn mit der getrennten örtlichen Unterbringung ein erheblicher administrativer Mehraufwand verbunden ist, um je eine Wochenstunde und
4. für Hauptfachschüler: pro 40 Schüler um je eine weitere Wochenstunde.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2004)
(2) Ist einer Musikschule ein Verwaltungsbediensteter zugeteilt, so reduziert sich die sich aus Abs. 1 Z 4 ergebende Lehrpflichtermäßigung in folgendem Ausmaß:
Beschäftigungsausmaß des Verwaltungsbediensteten (in Wochenstunden): | Reduzierung der Lehr pflichter mäßigung gem. Abs. 1 Z. 4 (in Wochenstunden): |
1 bis 5 | 1 |
6 bis 8 | 2 |
9 bis 11 | 3 |
12 bis 14 | 4 |
15 bis 17 | 5 |
18 bis 20 | 6 |
21 bis 25 | 7 |
26 bis 28 | 8 |
29 bis 31 | 9 |
32 bis 34 | 10 |
35 bis 37 | 11 |
38 bis 40 | 12 |
(3) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrerinnen und Vertragslehrern darf abweichend von Abs. 1 und 2 höchstens die Hälfte des jeweiligen vollen Lehrverpflichtungsausmaßes (§ 62 Abs. 1 Z 1 Oö. LVBG bzw. § 62a Abs. 1 Oö. LVBG) betragen. (Anm: LGBl.Nr. 63/2011)
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