(1) Die Lehrverpflichtung der mit der Leitung von Musikschulen betrauten Vertragslehrer vermindert sich
1. für die Leitung der gesamten Schule um drei Wochenstunden,
2. für jede der Musikschule angeschlossene Zweigstelle um je zwei weitere Wochenstunden,
3. für jede dislozierte Klasse, wenn mit der getrennten örtlichen Unterbringung ein erheblicher administrativer Mehraufwand verbunden ist, um je eine Wochenstunde und
4. für Hauptfachschüler: pro 40 Schüler um je eine weitere Wochenstunde.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2004)
(2) Ist einer Musikschule ein Verwaltungsbediensteter zugeteilt, so reduziert sich die sich aus Abs. 1 Z 4 ergebende Lehrpflichtermäßigung in folgendem Ausmaß: