Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Roten Auen“ in der Gemeinde Weitersfelden, politischer Bezirk Freistadt, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 5293, 5294, 5298/2 und 5299/2, alle KG. Weitersfelden.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und dinglich Berechtigte;
b) das Betreten und die Entnahme von Proben für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
c) das Betreten der Waldflächen;
d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
f) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 1. September;
g) die forstwirtschaftliche Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
h) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.