§ 6
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
1. gegen ein im § 2 angeführtes ganzjähriges Verbot verstößt,
2. gegen die im § 3 Z. 1 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt,
3. gegen das im § 3 Z. 2 angeführte Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot verstößt,
4. über Verlangen den Bewilligungsbescheid gemäß § 5 Abs. 6 oder die Bestätigung der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 4a nicht ausfolgt.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wird nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz bestraft. (Anm: LGBl. Nr. 66/1998)
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