Ganzjährig ist verboten:
1. der Betrieb von Motorfahrzeugen mit allen Verbrennungs-Außenbordmotoren;
2. der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren;
3. das Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einer Länge von über 10 m über alles (ohne Anhänge, wie z. B. Bugspriet oder Steuer); gleiches gilt für Fahrzeuge mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m;
4. die Verwendung von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen;
5. das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten);
6. der Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr (Nachtfahrverbot).
(Anm: LGBl.Nr. 39/2012)
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