Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi, politischer Bezirk Schärding, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2065, 2068, 2069 und 2070, KG. St. Ägidi.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung des Fichtenstangenholzes auf Grst. Nr. 2069 sowie des sonstigen Waldbestandes, soferne sie Schlagflächen von 500 m2 nicht überschreitet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd;
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.