LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

V Naturschutzgebiet "Kammerschlager Flachmoorwiese" in Kirchschlag

In Kraft seit 30. Dezember 1994
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die Flachmoorwiese in der Gemeinde Kirchschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1348 und einen Teil des Grundstückes Nr. 1349, beide KG. Kirchschlag.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) das Betreten durch die Eigentümer und von ihnen Beauftragte und für wissenschaftliche Zwecke;

c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 15. Juli;

e) die Instandhaltung bestehender Entwässerungsgräben im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde sowie die Sanierung bestehender jagdlicher Einrichtungen in der Zeit zwischen 1. November und 15. Februar eines jeden Jahres.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan des Naturschutzgebietes Moorwiesen

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  127/1994 )