Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 228, 232/1 sowie den in der Anlage dargestellten Teil des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995)
(3) In der Anlage ist die Grenze der Teilfläche des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach, durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995)
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) Das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes;
d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 15. September;
e) das Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
f) die Anlegung und das Benützen einer Langlaufloipe auf dem bestehenden Weg über Grundstück Nr. 232/1 (Verlängerung der Wegparzelle Nr. 1269/2);
g) die Aufsuchung und Förderung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan des Naturschutzgebietes Edlbacher Moor
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 101/1995 )