Vorwort
(1) Das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 228, 232/1 sowie den in der Anlage dargestellten Teil des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995)
(3) In der Anlage ist die Grenze der Teilfläche des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach, durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995)
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) Das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes;
d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 15. September;
e) das Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
f) die Anlegung und das Benützen einer Langlaufloipe auf dem bestehenden Weg über Grundstück Nr. 232/1 (Verlängerung der Wegparzelle Nr. 1269/2);
g) die Aufsuchung und Förderung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Plan des Naturschutzgebietes Edlbacher Moor
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 101/1995 )