§ 3
Feuerbestattung
(1) Für die Feuerbestattung dürfen nur Särge aus Vollholz verwendet werden. Die Verwendung von Spanplatten, Furnieren, Sperrholz, Metall und Kunststoffen ist verboten.
(2) Die Sargoberfläche muß roh belassen sein oder darf mit wasserlöslicher Beize oder Bienenwachs bzw. Pflanzenölen behandelt werden. Eine andere Behandlung, z.B. mit Nitrolacken, Imprägnierstoffen, Holzschutzmitteln sowie mit halogen- und/oder schwermetallhältigen Stoffen ist nicht zulässig. Beschichtungen aus Kunststoffen und Folien sind verboten.
(3) Die Sarginnenausstattung muß frei von Metallen und Kunststoffen sein. Es dürfen nur natürliche und saugfähige Stoffe, wie z.B. Säge- oder Hobelspäne, Holz- oder Baumwolle, verwendet werden. Leichenhüllen dürfen nur bei Vorliegen besonderer hygienischer Erfordernisse verwendet werden und dürfen nicht aus PVC bestehen. Die Totenkleidung muß aus Naturfasern (z.B. Baumwolle) bestehen und darf kein Schuhwerk umfassen.
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