§ 1
Erdbestattung
(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Särge aus Holz, ausgenommen Tropenholz, verwendet werden. In der Friedhofsordnung kann die Verwendung von Särgen aus Hartholz untersagt werden, wenn im betreffenden Friedhof die natürlichen Abbaubedingungen wegen der Bodenbeschaffenheit ungünstig sind; diesfalls ist die Verwendung derartiger Särge verboten.
(2) Die Sarginnenausstattung (z.B. Hüllen, Sargwäsche) sowie die Sargbeigaben und die Totenbekleidung dürfen nur aus biologisch abbaubarem Material bestehen und müssen frei von Metallen und Kunststoffen sein.
(3) In den Fällen, auf die die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und das Übereinkommen über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, Anwendung finden, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leiche erforderlich gewesenen Särgen zulässig.
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