§ 2 — Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Traun
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§ 2
Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 12 beschränkt.
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