LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Traun§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date

§ 2

Beschränkungen

(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.

(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 12 beschränkt.

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