§ 1
Die Bestätigung eines oberösterreichischen Sozialhilfeverbandes bzw. einer Stadt mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger im Sinne des § 5 lit. e O.ö. Parkgebührengesetz ist in rechteckiger Form mit einer Länge von etwa 150 mm und einer Breite von etwa 105 mm auszuführen.
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