Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das Kreuzbauernmoor in der Gemeinde Pfaffing, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 571/5, 571/6 und 571/7, alle KG. Oberalberting.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten des bestehenden Weges entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 571/7, KG. Oberalberting;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
c) das Betreten durch die Eigentümer, für wissenschaftliche Zwecke und durch die Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke der Nachsuche;
d) die Rodung von Fichten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.