Vorwort
§ 1
Die in der Beilage ersichtliche Kategorisierung des Straßennetzes für Oberösterreich wird als Grundlage für die Planung, den Bau und die Erhaltung von Landes- und Bezirksstraßen für verbindlich erklärt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Kategorisierung des
Straßennetzes in Oberösterreich
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 82/1992 )