a) Auf den Grundstücken Nr. 429/1 und 445/1 sowie im Fichtenbestand im Ausmaß von 2.500 m2 im nördlichen Teil des Grundstückes Nr. 427/3, KG. Attersee, das Betreten, die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die forstlichen Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu einer Größe von 2.000 m2 sowie Maßnahmen zur Erhaltung des bestehenden Forstwegenetzes.
b) Auf den Grundstücken Nr. 427/3, mit Ausnahme des in lit. a angeführten Teiles, 427/6, 429/2 und 427/7, KG. Attersee, das Betreten durch Eigentümer, Bewirtschafter gemäß § 2 O.ö. Fischereigesetz für Zwecke der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im unumgänglichen Umfang und Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche.
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