§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie beim Marktgemeindeamt Bad Goisern und beim Gemeindeamt Gosau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise