§ 2
Die im Uhrzeigersinn erfolgende Beschreibung der Schongebietsgrenze beginnt im Westen des geplanten Schongebietes dort, wo die gemeinsame Gemeindegrenze von Bad Goisern und Gosau auf die Landesgrenze zum Land Salzburg trifft und verläuft wie folgt:
a) in der KG Ramsau:
Vom Ausgangspunkt der Westgrenze des Grundstückes (Gst.) Nr. 931/65 folgend bis zum nordwestlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes; weiter geradlinig in etwa nordöstlicher Richtung, das Gst.Nr. 972/1 querend bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/61, dessen Westgrenze folgend bis zum nördlichsten Eckpunkt; von hier das Gst.Nr. 972/1 geradlinig in östlicher Richtung querend und der Nordwestgrenze des Gst.Nr. 931/65 folgend bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; das Gst.Nr. 972/1 geradlinig querend bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/47, dann weiter der westlichen Grenze folgend bis zum nördlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; wiederum das Gst.Nr. 972/1 geradlinig querend bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/46, dann weiter der westlichen Grenze des letztgenannten Grundstückes folgend bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; dabei wird das Gst.Nr. 972/1 auf kürzestem Weg gequert. Vom nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/46 quert die Schongebietsgrenze wiederum geradlinig das Gst.Nr. 972/1 und verläuft entlang der Nordgrenze des Gst.Nr. 931/44 bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt; weiter in nordöstlicher Richtung geradlinig das Gst.Nr. 1026/2 querend bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/41, entlang dessen Nordgrenze bis zum nördlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes; dann entlang der nördlichen Grenze des Gst.Nr. 1026/7 bis zum gemeinsamen Eckpunkt dieses Grundstückes mit den Gst.Nr. 1026/2 und 931/38. Von diesem Punkt weiter bildet die Südgrenze des Bachgrundstückes Nr. 1026/2 die Schongebietsgrenze bis zum gemeinsamen Eckpunkt dieses Grundstückes mit dem Weggrundstück Nr. 978/1 und dem Gst.Nr. 931/38; weiter in östlicher Richtung entlang der Süd- bzw. Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 978/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 931/38 und 1026/5; letzteres geradlinig querend bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 931/129 und 977/6, der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes entlang bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 931/129 und 1026/4; dort wird das Gst.Nr. 1026/4 geradlinig bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 931/18 und 977/5 gequert. Weiter in östlicher Richtung entlang der Südgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 931/18 und 931/19. Das letztgenannte Grundstück wird geradlinig bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 931/18, 931/19 und 977/4 gequert und verläuft die Schongebietsgrenze weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 977/4 bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 931/18 und 1026/3; das letztgenannte Grundstück geradlinig querend bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 1026/3, 931/6 und 977/1; von dort entlang des Weggrundstückes Nr. 977/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 977/1, 931/6 und 931/11; von hier in südlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Von diesem Eckpunkt verläuft die Schongebietsgrenze entlang einer gedachten Linie, die das Gst.Nr. 931/6 auf dem kürzesten Weg bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 931/2 quert; weiter entlang der gemeinsamen Grenze des letztgenannten Grundstückes mit dem Gst.Nr. 251 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes; von dort entlang der Südgrenzen der Gst.Nr. 250 und 204 bis zum westlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 203/2, dessen Westgrenze folgend bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt, dann entlang der Nordwest- bzw. Südgrenze des Gst.Nr. 203/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt mit den Gst.Nr. 272 und 202/1; weiter entlang der West- bzw. Südgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 183 und dessen Ostgrenze folgend bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 181/1. Von dort folgt die Schongebietsgrenze der östlichen bzw. nordöstlichen Grenze des Gst.Nr. 181/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt dieses Grundstückes mit den Gst.Nr. 991/1 und 107/1; weiter in westlicher bzw. südlicher Richtung der Ostgrenze des Gst.Nr. 181/1 und in der Folge der östlichen bzw. südlichen Grenze des Gst.Nr. 302/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes mit dem Gst.Nr. 331 und dem Ramsaubach, Gst.Nr. 1020/2; hier wird der Ramsaubach geradlinig bis zum östlichsten Punkt des Gst.Nr. 302/2 gequert; weiter entlang der Südgrenze des Bachgrundstückes Nr. 1020/2 in östlicher Richtung bis zum ersten gemeinsamen Eckpunkt dieses Grundstückes mit dem Gst.Nr. 327; weiter entlang der West-, Süd- bzw. Ostgrenze dieses Grundstückes und der östlichen Grundgrenze des Gst.Nr. 324 bis zum nördlichsten gemeinsamen Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes mit dem Weggrundstück Nr. 994/9; der Südgrenze dieses Weges folgend bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 321/1; von hier in südlicher Richtung entlang der Westgrenzen der Gst.Nr. 321/1 und 317, 314/1 und 313/1 bzw. der Südgrenzen der Gst.Nr. 313/1, 995 und 313/2 bis zum südöstlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Die Schongebietsgrenze verläuft in gedachter gerader Linie das Gst.Nr. 405 querend bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 641; weiter in südlicher Richtung entlang der gemeinsamen Grundgrenze des Gst.Nr. 405 mit den Gst.Nr. 611/2, 611/1, 611/3, 1008, 602/1, 602/2, 565/2, 557/1, 557/2, 551, 541, 525, 518, 514, 511, 509, 505, 503, 485, 479, 470, 465, 462, 458, 452/1, 451, 447, 442 und 431/1 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 431/1, 427 und 405. Von diesem Eckpunkt führt die Schongebietsgrenze in südwestlicher Richtung das Gst.Nr. 405 geradlinig querend bis zum östlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 402, an der Ostgrenze des letztgenannten Grundstückes und des Gst.Nr. 399 entlang bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 405, 399 und 398. Von diesem Punkt aus führt die Schongebietsgrenze weiter nach Südwesten bis zum westlichsten Punkt des Gst.Nr. 1018 (Nagelbach), und die Schongebietsgrenze verläuft weiter an der Südgrenze des Gst.Nr. 1018 bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 1018, 857/1 und 1017/2; weiter entlang der gemeinsamen Grundgrenze des Gst.Nr. 1017/2 mit den Gst.Nr. 857/1, 857/3, 857/2, 857/5, 857/10, 857/11, 857/13, 857/16, 857/17, 870/2, 910/10, 911/1, 911/2, 911/3, 911/4, 911/5, 911/6, 912/1 und 911/7 bis zum südlichsten Eckpunkt des letztgenannten Grundstückes. Dieser Punkt ist gleichzeitig der nördlichste Punkt des Weggrundstückes Nr. 988/31, KG Gosau.
b) in der KG Gosau:
Die Schongebietsgrenze führt vom nördlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 988/31 entlang der Westgrenze dieses Grundstückes (Gosauzwang) weiter bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 959/128. Von dort führt die Schongebietsgrenze entlang der Nordgrenze des Gst.Nr. 1002/3 (Gosaubach) in westlicher Richtung bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 1002/3, 959/128 und 988/19 (B 166 Paß-Gschütt-Straße), dann entlang der Nordgrenze des letztgenannten Grundstückes und in der Folge der Nordgrenze des Gst.Nr. 988/17 bis zum südlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 959/121; von dort weiter in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Gst.Nr. 959/1 bis zum Schnittpunkt mit der Ostgrenze des Gst.Nr. 1012. Wo die Südgrenze des Gst.Nr. 959/1 durch die Gst.Nr. 959/120 (Klausbergstreif), 1015 (Bärnbach), 959/96, 959/89 (Riepelgraben), 1014 (Färbergraben), 959/69 und 1013/1 (Kreuzgraben) unterbrochen wird, wird die Südgrenze des Gst.Nr. 959/1 jeweils in gedachter Linie fortgesetzt. Vom Schnittpunkt der Südgrenze des Gst.Nr. 959/1 mit der Ostgrenze des Gst.Nr. 1012 verläuft die Schongebietsgrenze weiter - das Gst.Nr. 1012 geradlinig querend - zum gemeinsamen Eckpunkt der Gst.Nr. 1012, 959/1 und 959/32; weiter entlang der Nordgrenze des letztgenannten Grundstückes bis zu dessen nördlichstem Eckpunkt; von dieser Stelle in gedachter gerader Linie bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 959/29, weiter entlang der nördlichen Grenze des Gst.Nr. 959/29 und in gedachter Verlängerung dieser letztgenannten Grundstücksgrenze bis zum Schnittpunkt der gedachten Geraden mit der Ostgrenze des Gst.Nr. 959/22; dieser Ostgrenze folgend bis zum nördlichsten Eckpunkt dieses Grundstückes; von da aus in gedachter gerader Linie das Gst.Nr. 951/1 querend bis zum nördlichsten Eckpunkt des Gst.Nr. 837, der auf der Landesgrenze zum Land Salzburg liegt. Von hier aus wird die Schongebietsgrenze bis zum Ausgangspunkt von der Landesgrenze zwischen den Ländern Oberösterreich und Salzburg (über den Rußberg und Wieskogl) gebildet.
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