§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise