§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Massenrohstoffen (wie z.B. Lehm, Kies, Sand) ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf;
b) die Lagerung von grundwassergefährdenden Abfällen jeglicher Art;
c) die Errichtung, Erweiterung und Änderung von Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe im Sinne der auf Grund des § 31a WRG 1959 erlassenen Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in der jeweils gültigen Fassung; bis zur Neuregelung der wassergefährdenden Stoffe durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gelten im Schongebiet die chlorierten Kohlenwasserstoffe und Phenole sowie jene flüssigen Stoffe als wassergefährdend, die ein gleich hohes oder höheres Grundwassergefährdungspotential darstellen als dies bei chlorierten Kohlenwasserstoffen oder Phenolen der Fall ist; die Bewilligungspflicht ist in diesen Fällen bei einer Menge von über 200 l gegeben; Senkgruben, die nicht größer sind, als sie für die Sammlung von Abwässern von Ein- bis Zweifamilienhäusern errichtet werden müssen, Düngersammelanlagen und Silosaftsammelgruben sind jedenfalls von der Bewilligungspflicht ausgenommen;
d) die Versickerung oder Verrieselung von Kühlwässern und Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht, sowie die Errichtung von Grundwasserwärmepumpen und Erdsondenwärmepumpen;
e) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung gewerblicher oder industrieller Betriebsanlagen, bei denen Stoffe in Mengen verwendet werden oder anfallen, die zu Grundwassergefährdungen führen können;
f) die Errichtung, Erweiterung oder Änderung landwirtschaftlicher Intensivbetriebe, das sind Betriebe, bei denen der von den gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren anfallende, auf landwirtschaftliche Nutzflächen auszubringende Wirtschaftsdünger das Äquivalent von 3,5 Dunggroßvieheinheiten (DGVE) je Hektar selbstbewirtschafteter und zusätzlich für die Ausbringung des eigenen Anfalles rechtlich gesicherter landwirtschaftlicher Nutzfläche und Jahr übersteigt; die Nutztieranzahl je Dunggroßvieheinheit richtet sich nach dem Anhang B zum Wasserrechtsgesetz 1959;
g) wasserbauliche Maßnahmen, wie z.B. Schutz- und Regulierungsbauwerke, Versickerungsanlagen oder Bewässerungsanlagen sowie Fischteichanlagen;
h) Eingriffe, die eine Tiefe von 5 m überschreiten, sofern diese nicht einer Grundwasserentnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 WRG 1959 dienen.
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