Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft,
c) das Betreten,
d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Edelkastanienbäume (Castanea sativa),
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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