(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 1 Abs. 2 genannten Anlagen 1a bis 1e und 2a bis 2e werden gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Weyer-Land, Rosenau am Hengstpaß und Spital am Pyhrn, bei den Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land und Kirchdorf an der Krems sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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