Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
1. In den Zonen A2 bis A6:
a) das Betreten des Schutzgebietes;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
c) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
d) das Befahren im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung;
2. In den Zonen A2, A5 und A6:
der Neubau von im Rahmen der Almbewirtschaftung betriebsnotwendigen Bauten sowie der Zu- und Umbau zu bzw. von bestehenden Bauten jeweils im Einvernehmen mit der Landesnaturschutzbehörde;
3. In den Zonen A5 und A6:
a) die Waldbewirtschaftung in Form des Femelschlages mit Kahlflächen bis zu einem flächenmäßigen Höchstausmaß von 2000 m2;
b) die Ausübung des Tourenschilaufes;
c) die zeitgemäße Weidenutzung;
4. In der Zone A2:
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei.
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