LandesrechtOberösterreichVerordnungenV geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

V geschützter Landschaftsteil Waldgrundstück in Schlüßlberg

In Kraft seit 25. Juni 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Grundstück Nr. 211, KG. Schlüßlberg, im Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

§ 2

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 1000 m2;

b) das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen durch den Grundeigentümer und von ihm ermächtigte Personen;

c) die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;

d) die Errichtung und die Änderung von Wegen sowie Anlagen, die Erholungs- und Freizeitzwecken dienen;

e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.