Vorwort
§ 1
§ 1
Das Grundstück Nr. 211, KG. Schlüßlberg, im Gebiet der Gemeinde Schlüßlberg, politischer Bezirk Grieskirchen, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
§ 2
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 1000 m2;
b) das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen durch den Grundeigentümer und von ihm ermächtigte Personen;
c) die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;
d) die Errichtung und die Änderung von Wegen sowie Anlagen, die Erholungs- und Freizeitzwecken dienen;
e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.