LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung - Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung zu Sonderklassebetten in öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung - Verhältniszahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung zu Sonderklassebetten in öffentlichen Krankenanstalten

In Kraft seit 05. März 1988
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklassebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1 : 15 nicht überschreiten.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.