Vorwort
§ 1
§ 1
Die Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land darf zur Höchstzahl der systemisierten Sonderklassebetten (§ 19 lit. g des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976) in öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976 bezeichneten Art derselben Fachrichtung das Verhältnis 1 : 15 nicht überschreiten.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.