§ 9
Inkrafttreten, Auflage des Bojenplanes
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Der Bojenplan (§ 6) wird gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung beim Marktgemeindeamt Mondsee, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie beim Amt der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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