(1) Die Anzahl und die Lage der auf dem Mondsee zulässigen Bojen ist den folgenden Bestimmungen in Verbindung mit dem Bojenplan im Maßstab 1 : 5000 zu entnehmen, der aus den Anlagen a bis g besteht und einen Bestandteil dieser Verordnung bildet. Der Bojenplan gliedert sich in Zonen für Einzelbojen und in Bojenfelder.
(2) Zonen für Einzelbojen sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und mit Schraffen gekennzeichnet. Jede Zone ist im Bojenplan mit einer Reihungszahl versehen.
(3) Bojenfelder sind im Bojenplan durch in Verlängerung der seitlichen Grenzen zwischen den jeweiligen Ufergrundstücken seewärts eingezeichnete gerade Linien seitlich begrenzt und durch liegende Kreuze gekennzeichnet. Jedes Bojenfeld ist im Bojenplan mit lateinischen Großbuchstaben versehen.
(4) Die Seeeigentümerin bzw. der Seeeigentümer hat der Behörde unaufgefordert einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die vergebenen Bojen zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
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