(1) Für jede Boje ist von der Seeeigentümerin bzw. vom Seeeigentümer ein Kennzeichen zuzuweisen.
(2) Das Kennzeichen besteht entsprechend der jeweiligen Zone für Einzelbojen (§ 7 Abs. 2) aus einer arabischen Ziffer oder entsprechend dem jeweiligen Bojenfeld (§ 8 Abs. 2) aus einem lateinischen Großbuchstaben und jeweils aus einer mit einem Bindestrich nachgestellten Ordnungszahl in ararbischen Ziffern, die sich durch fortlaufende Nummerierung der Bojen nach Maßgabe der im § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 festgesetzten Höchstanzahl ergibt.
(3) Das Kennzeichen ist auf dem aus dem Wasser ragenden Teil des Bojenkörpers in dauerhafter, wasser- und witterungsbeständiger Ausführung anzubringen.
(4) Die Anbringung des Kennzeichens und die Erhaltung in einem Zustand, der ein einwandfreies Ablesen bei Tag und klarem Wetter aus einer Entfernung von mindestens 20 Metern gewährleistet, obliegt der über die Boje verfügungsberechtigten Person.
(Anm: LGBl.Nr. 99/2014)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise