Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der „Aufhamer Uferwald“ in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG. Attersee.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten;
2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;
3. das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.