LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Aufhamer Uferwald" in Attersee

V Naturschutzgebiet "Aufhamer Uferwald" in Attersee

In Kraft seit 18. November 1987
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Aufhamer Uferwald“ in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG. Attersee.

§ 2 § 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten;

2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde;

3. das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.