Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
1. die Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze;
2. die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig zustandekommt;
3. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung;
4. die Festlegung der Kennzeichnung der Netze, Reusen und Aalkörbe;
5. die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfanges, soweit dies im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich ist.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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