(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr beschränkt.
(2) Für den Fischfang dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit höchstens je zwei Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden.
(3) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
Keine Verweise gefunden
Rückverweise