(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten und die Bestellung von Fischereischutzorganen zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Kommt bis zum 15. November des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art der Bewirtschaftung der Altwässer, der Art und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der auszugebenden Lizenzen für das folgende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der zuständige Fischereireviervorstand. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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