(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters ausliegenden Netze, Reusen und Aalkörbe sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereireviervorstand festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.
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