§ 1
Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen den Fischfang mit Stellnetzen, Reusen, Aalkörben sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Die Netze müssen eine Maschenweite von mindestens 45 Millimeter von Knoten zu Knoten besitzen. Die Maschenweite von Reusen darf 20 Millimeter nicht überschreiten. Je Fischereirecht dürfen höchstens fünf Flügelreusen verwendet werden. Die Länge der Netze und der Flügel von Reusen darf insgesamt 300 Meter nicht überschreiten.
(3) Je Fischereirecht dürfen ferner höchstens 15 Aalreusen, deren jeweilige Gesamtflügellänge sechs Meter nicht überschreiten darf, oder 15 Aalkörbe verwendet werden.
(4) Im Mündungsbereich von Zubringern sowie in den Altwässern dürfen die Netze höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(5) Ausgelegte Netze müssen jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mindestens zweimal ausgenommen werden. Ausgelegte Reusen und Aalkörbe sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
(6) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist das Fischen mit Netzen einschließlich Reusen verboten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise